Statuten

Verein für Jugendarbeit, Postfach 258, 8494 Bauma



 

S T A T U T E N

 

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter der Bezeichnung „Verein für Jugendarbeit“ besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff des Zivilgesetzbuches mit Sitz in Bauma. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2
Der Verein bezweckt die Jugendarbeit in der Gemeinde Bauma in folgenden Bereichen: Freizeit, Bildung, gemeinschaftsorientierte Aktivitäten, Beratung, Lebenshilfe.

Art. 3
Der Verein strebt die Schaffung eines geeigneten Jugendtreffpunktes an. Er übernimmt die Verantwortung für einen geordneten Betrieb.



 

II. Mitgliedschaft

Art. 4
Mitglieder können sein: natürliche oder juristische Personen, Gemeinden, Organisationen, Vereine, Institutionen usw., die einen jährlichen, von der Generalversammlung festgelegten Beitrag bezahlen. Der Verein kennt Aktivmitglieder mit Stimmrecht und Passivmitglieder ohne Stimmrecht. Jugendliche unter 16 Jahren benötigen die Einwilligung der Eltern, sie besitzen bis zu diesem Alter kein Stimmrecht.

Art. 5
Der Austritt aus dem Verein kann durch schriftliche Erklärung auf Ende eines Vereinsjahres erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder die den Zielsetzungen des Vereins entgegenarbeiten, aus dem Verein auszuschliessen.



 

III. Organisation

Art. 6
Die Organe des Vereins sind:die Generalversammlungder Vorstanddie Rechnungsrevisoren

A. Generalversammlung

Art. 7
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und hat folgende Befugnisse:Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der RechnungsrevisorenStatutenänderungenEntlastungserklärungen an die ausführenden OrganeAuflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit anderen VereinenFestsetzung von MitgliederbeiträgenGenehmigung des Budgets und der RechnungBeschlussfassung über alle anderen, der Generalversammlung von Gesetzes wegen zugewiesenen Aufgaben, oder durch Statuten oder vom Vorstand überwiesenen Geschäften.
Art. 8
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt; und zwar innerhalb dreier Monate nach Schluss des Rechnungsjahres. Die Einladung hat mindestens 20 Tage zuvor schriftlich oder durch Publikation im amtlichen Publikationsorgan zu erfolgen.
Anträge aus Mitgliederkreisen müssen fünf Wochen vor der Generalversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.

Art. 9
Der Vorstand kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Ebenso muss eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.



B Vorstand

Art. 10
Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten, der durch die Generalversammlung bestimmt wird.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Bei der Auslese der Vorstandsmitglieder soll – sofern möglich – darauf geachtet werden, dass die evangelische und katholische Kirchgemeinde, die Schulgemeinden, die Politische Gemeinde sowie die Jugendlichen angemessen vertreten sind.

Art. 11
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:Vertretung des Vereins nach aussen. Die rechtsgültige Unterschrift hat der Präsident zusammen mit einem weiteren Mitglied des VorstandesEinladen zur GeneralversammlungVollziehen von VereinsbeschlüssenErstellen von BudgetsZielsetzung und ArbeitsprogrammEinberufung von ArbeitsgruppenAusschluss von Mitgliedern
Art. 12
Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr, bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Art. 13
Er ist berechtigt, für die erteilten Aufträge die benötigten Mittel zu bewilligen und über einmalige Ausgaben bis Fr. 5000.00 selber zu beschliessen.

Art. 14
Zur direkten Erledigung seiner Aufgaben im Jugendtreff bestimmt der Vorstand einen Arbeitsausschuss von 3-5 Vorstandsmitgliedern. Dieser Ausschuss kann im Rahmen seines Aufgabengebietes sofort Beschlüsse fassen, die innert 30 Tagen vom Vorstand zu sanktionieren sind.



C Rechnungsrevisoren

Art. 15
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Die Rechnungsrevisoren werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.

Art. 16
Die Rechnungsrevisoren kontrollieren, ob die Bücher ordnungsgemäss geführt sind und haben hierfür der Generalversammlung Bericht zu erstatten.



 

IV Finanzen

Art. 17
Das Vereinsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Die Vereinsrechnung ist jeweils auf den 31. Dezember abzuschliessen.

Art. 18
Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch:MitgliederbeiträgeGönnerbeiträgeEinnahmen aus VeranstaltungenBeiträge aus öffentlich-rechtlichen KörperschaftenSpenden

 

V. Haftung

Art. 19
Für die Verbindlichkeiten des Vereins für Jugendarbeit haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede Persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.



 

VI. Schlussbestimmungen

Art. 20
Über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung, entscheidet die Generalversammlung. Das Vermögen muss innerhalb der Gemeinde einem gleichartigen Zweck zugewendet werden.

Art. 21
Die Auflösung des Vereins kann nur an der Generalversammlung erfolgen, wenn mindesten 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmen.



 

VII. Inkrafttreten

Diese Statuten treten mit Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.

Genehmigt anlässlich der Gründungsversammlung vom 30. Januar 1995 im Gasthaus Tanne in Bauma.



Verein für Jugendarbeit

Der Präsident: Der Aktuar:



Werner Keller Heinz Wirth